Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Mai 2010 - Az.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1. Mit dem ihm am 25. Mai 2010 (Bl. 73 GA) zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Mai 2010 (Bl. 60 f. GA) ist auf Antrag des Beklagten vom 23. März 2010 (Bl. 41 GA) die - bisher allerdings tatsächlich unterbliebene - Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nebst Belegen zur Einsichtnahme nach § 117 Abs. 2 ZPO unter Hinweis auf einen gegen den Kläger bestehenden Auskunftsanspruch des Beklagten nach § 836 ZPO angeordnet worden.
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