OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.09.2010
9 WF 222/10
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 2; ZPO § 767; ZPO § 836 Abs. 3; FamFG § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 125
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 240/09

Umfang des Akteneinsichtsrechts in Prozesskostenhilfeunterlagen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 9 WF 222/10

DRsp Nr. 2010/19361

Umfang des Akteneinsichtsrechts in Prozesskostenhilfeunterlagen

Der Auskunftsanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner aus § 836 Abs. 3 ZPO begründet kein Einsichtsrecht in die Prozesskostenhilfeunterlagen des - ein Klageverfahren nach § 767 ZPO gegen die Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel betreibenden - Gegners nach § 117 Abs. 2 ZPO.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Mai 2010 - Az. 32 F 240/09 - aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 2; ZPO § 767; ZPO § 836 Abs. 3; FamFG § 76 Abs. 1;

Gründe:

1. Mit dem ihm am 25. Mai 2010 (Bl. 73 GA) zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Mai 2010 (Bl. 60 f. GA) ist auf Antrag des Beklagten vom 23. März 2010 (Bl. 41 GA) die - bisher allerdings tatsächlich unterbliebene - Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nebst Belegen zur Einsichtnahme nach § 117 Abs. 2 ZPO unter Hinweis auf einen gegen den Kläger bestehenden Auskunftsanspruch des Beklagten nach § 836 ZPO angeordnet worden.