OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.07.2016
5 UF 206/16
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1687; FamFG § 49; FamFG § 55; FamFG § 57;
Fundstellen:
FamRB 2016, 344
FamRZ 2016, 1595
FuR 2016, 3
FuR 2017, 35
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 307 F 1396/16

Umfang des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei gemeinsamer elterlicher SorgeUmfang der Alleinentscheidungsbefugnis gem. § 1687 Abs. 1 S.2 BGBVerfahren bei Uneinigkeit der Eltern über eine Urlaubsreise in die Türkei

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.2016 - Aktenzeichen 5 UF 206/16

DRsp Nr. 2016/12872

Umfang des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei gemeinsamer elterlicher Sorge Umfang der Alleinentscheidungsbefugnis gem. § 1687 Abs. 1 S.2 BGB Verfahren bei Uneinigkeit der Eltern über eine Urlaubsreise in die Türkei

1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge unterfällt die Entscheidung, mit dem Kind eine Urlaubsreise in die Türkei durchzuführen, unter den gegenwärtigen dortigen Verhältnissen nicht der Alleinentscheidungsbefugnis des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB.2. Hält der andere Elternteil eine Urlaubsreise des Kindes in die Türkei für zu gefährlich, kann dies unter den gegenwärtigen dortigen Verhältnissen einer Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB auf den die Reise beabsichtigenden Elternteil entgegenstehen.

Tenor

Die Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht -Offenbach vom 14.07.2016 wird hinsichtlich der Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Kindesmutter einstweilig ausgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1628; BGB § 1687; FamFG § 49; FamFG § 55; FamFG § 57;

Gründe

I.