OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.02.2011
2 UF 45/09
Normen:
BGB § 1603; BGB § 1606; BGB § 1610;
Fundstellen:
FamRB 2011, 167
FamRZ 2011, 1303
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe-Durlach, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 110/08

Umfang des Ausbildungsunterhalts; Verlängerung der Studienzeit durch ein Auslandssemester; Anrechnung des Einkommens aus überobgligatorischer, nach Erreichen des Rentenalters fortgesetzter freiberuflicher Tätigkeit

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 2 UF 45/09

DRsp Nr. 2011/6092

Umfang des Ausbildungsunterhalts; Verlängerung der Studienzeit durch ein Auslandssemester; Anrechnung des Einkommens aus überobgligatorischer, nach Erreichen des Rentenalters fortgesetzter freiberuflicher Tätigkeit

1. Soweit ein Auslandssemester für die Berufsausbildung (hier: Studiengang Sinologie bzw. Ostasienwissenschaften) sinnvoll ist, ist dieses bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern auch bei einer Verlängerung der Studienzeit zu finanzieren. 2. Die von einem niedergelassenen Arzt nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze fortgesetzte freiberufliche Tätigkeit ist unterhaltsrechtlich überobligatorisch. Das hieraus erzielte Erwerbseinkommen kann nach den Umständen des Einzelfalls bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu 50 % anzurechnen sein.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 20.02.2009 - 2 F 110/08 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 5.339,00 €.

Normenkette:

BGB § 1603; BGB § 1606; BGB § 1610;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt.