OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.07.2013
II-3 WF 149/13
Normen:
BGB § 1610; BGB § 1618a;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 28.05.2013

Umfang des AusbildungsunterhaltsMehrkosten für den Besuch einer Privatuniversität

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2013 - Aktenzeichen II-3 WF 149/13

DRsp Nr. 2014/8125

Umfang des Ausbildungsunterhalts Mehrkosten für den Besuch einer Privatuniversität

Ein Anspruch eines studierenden Kindes auf Übernahme der höheren Kosten eines Studiums des Tourismus- und Eventmanagements an einer privaten Universität ist nicht gegeben, wenn es nicht darlegt, dass ein solches Studium an einer staatlichen Universität nicht möglich ist und das Nettoeinkommen der Eltern (je 3.000 EUR) auch nicht so hoch ist, dass ihnen die Übernahme der doppelt so hohen Kosten zugemutet werden kann.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 28. Mai 2013 wird ihr ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S.-D. bewilligt, soweit sie vom Antragsgegner ab 5/2013 monatlichen Unterhalt von 280,-- € begehrt.

II.

Ihr weitergehendes Verfahrenskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1610; BGB § 1618a;

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nur im Umfang der bewilligten Verfahrenskostenhilfe begründet, im Übrigen unbegründet.