I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Heidelberg vom 23.03.2010 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Unterhalt für die Zeit von Mai 2007 bis einschließlich Dezember 2009 in Höhe von insgesamt 6.096 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus 5.224 € seit 21.08.2009, aus 5.442 € vom 01.09.- 30.09.2009, aus 5.660 € vom 01.10.-31.10.2009, aus 5.878 € vom 01.11.-30.11.2009 und aus 6.096 € seit 01.12.2009 zu zahlen.
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