OLG Karlsruhe - Urteil vom 28.07.2010
16 UF 65/10
Normen:
BGB § 1610;
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 96/09

Umfang des Elternunterhalts

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 16 UF 65/10

DRsp Nr. 2011/4237

Umfang des Elternunterhalts

1. Im Rahmen des Elternunterhalts bestimmt sich der Bedarf nicht nach einer vom unterhaltspflichtigen Kind abgeleiteten Lebensstellung, sondern nach derjenigen des unterhaltsbedürftigen Elternteils. Dabei handelt es sich bei Heim- oder Pflegekosten grundsätzlich um anzusetzenden Bedarf, sofern die Heimunterbringung wirklich notwendig ist und die Kosten des gewählten Pflegeheims im Hinblick auf den bisherigen Lebenszuschnitt der Eltern nicht unangemessen hoch sind. 2. Der Bedarf richtet sich dabei nicht nach dem günstigsten erreichbaren Pflegeheim. Insbesondere kann ein Umzug an einen anderen Ort nicht verlangt werden.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Heidelberg vom 23.03.2010 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Unterhalt für die Zeit von Mai 2007 bis einschließlich Dezember 2009 in Höhe von insgesamt 6.096 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus 5.224 € seit 21.08.2009, aus 5.442 € vom 01.09.- 30.09.2009, aus 5.660 € vom 01.10.-31.10.2009, aus 5.878 € vom 01.11.-30.11.2009 und aus 6.096 € seit 01.12.2009 zu zahlen.