Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert. Zusätzlich zu den vom Amtsgericht entzogenen Teilbereichen wird den Eltern auch das Recht zur Regelung des Umgangs mit dem betroffenen Kind entzogen. Auch insoweit wird Frau A zur Pflegerin bestellt. Sie übt ihr Amt berufsmäßig aus.
Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 3.000,- Euro.
I.
(Von der Darstellung der folgenden Textpassagen wird zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten abgesehen)
II.
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