OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.01.2015
4 UF 255/14
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1684; BGB § 1696; SGB VIII § 42;
Fundstellen:
ZKJ 2015, 154
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 220/14

Umfang des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein fremd untergebrachtes Kind

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.01.2015 - Aktenzeichen 4 UF 255/14

DRsp Nr. 2015/15698

Umfang des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein fremd untergebrachtes Kind

Wird den sorgeberechtigten Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr fremduntergebrachtes Kind entzogen, umfasst dies nicht den Entzug ihres Umgangsbestimmungsrechts. Voraussetzung eines gesonderten Entzugs des Umgangsbestimmungsrechts und dessen Übertragung auf einen Ergänzungspfleger ist, dass konkret zu befürchten ist, dass die Eltern ihr Umgangsbestimmungsrecht in einer Art und Weise wahrnehmen, die mit einer Gefährdung des Kindeswohls verbunden wäre.

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert. Zusätzlich zu den vom Amtsgericht entzogenen Teilbereichen wird den Eltern auch das Recht zur Regelung des Umgangs mit dem betroffenen Kind entzogen. Auch insoweit wird Frau A zur Pflegerin bestellt. Sie übt ihr Amt berufsmäßig aus.

Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 3.000,- Euro.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1684; BGB § 1696; SGB VIII § 42;

Gründe:

I.

(Von der Darstellung der folgenden Textpassagen wird zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten abgesehen)

II.