OLG Oldenburg - Urteil vom 28.09.1995
14 UF 50/95
Normen:
BGB § 1601 ; BSHG § 91 Abs. 1, 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 625

Umfang des Forderungsübergangs nach § 91 BSGH nF - Unterhaltsbedarf eines Kindes bei Heimunterbringung

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.09.1995 - Aktenzeichen 14 UF 50/95

DRsp Nr. 1996/23165

Umfang des Forderungsübergangs nach § 91 BSGH nF - Unterhaltsbedarf eines Kindes bei Heimunterbringung

1. Der Forderungsübergang nach § 91 Abs. 1 BSHG n. F. umfaßt auch die Unterhaltsansprüche, die vor dem Inkrafttreten der Regelung am 27.06.1993 fällig geworden sind.2. Ist das unterhaltsberechtigte Kind in einem Heim untergebracht, so ist sein Unterhaltsbedarf grundsätzlich mit den anfallenden Kosten anzusetzen.3. Die Vergütung des Kindes aus seiner Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte ist nicht auf den Bedarf anzurechnen, da sie keinen Arbeitslohn im eigentlichen Sinne darstellt, sondern eher als persönliche Anerkennung für das Tätigwerden des Behinderten zu sehen ist.4. Zur Anwendung des § 91 Abs. 2 S. 2 BSHG.

Normenkette:

BGB § 1601 ; BSHG § 91 Abs. 1, 2 S. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 625