OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.07.2010
4 UF 55/10
Normen:
BGB § 1606; BGB § 1610; BGB § 1613;
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 617 F 418/09

Umfang des Kindesunterhalts; Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.07.2010 - Aktenzeichen 4 UF 55/10

DRsp Nr. 2011/10407

Umfang des Kindesunterhalts; Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung

1. Die Kosten einer von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstatteten kieferorthopädischen Behandlung stellen grundsätzlich einen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf dar. 2. Vorraussetzung ist jedoch, dass die Entscheidung zur Vornahme der betreffenden Behandlung im Einvernehmen mit dem barunterhaltspflichtigen Elternteil getroffen wurde oder zahnmedizinisch indiziert war. Die Beweislast hierfür trägt der Unterhaltsberechtigte.

Das Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 18.02.2010 wird abgeändert.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Beschwerdewert: 676,91 EUR.

Normenkette:

BGB § 1606; BGB § 1610; BGB § 1613;

Gründe:

I. Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner die hälftigen Kosten für eine kieferorthopädischen Behandlung der gemeinsamen Tochter A, geboren am --.--.1995, in Höhe von 676,91 EUR als unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf geltend.

Die Beteiligten sind miteinander verheiratet und leben seit April 2007 voneinander getrennt. Aus der Ehe resultiert das oben genannte Kind. Das Ehescheidungsverfahren ist noch bei dem Amtsgericht Wetzlar rechtshängig.