Das Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 18.02.2010 wird abgeändert.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Beschwerdewert: 676,91 EUR.
I. Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner die hälftigen Kosten für eine kieferorthopädischen Behandlung der gemeinsamen Tochter A, geboren am --.--.1995, in Höhe von 676,91 EUR als unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf geltend.
Die Beteiligten sind miteinander verheiratet und leben seit April 2007 voneinander getrennt. Aus der Ehe resultiert das oben genannte Kind. Das Ehescheidungsverfahren ist noch bei dem Amtsgericht Wetzlar rechtshängig.
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