Die Anhörungsrüge des Antragsgegners gegen den Beschluss des Senats vom 8. April 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Den mit der Überschrift "Rechtsmittel" überschriebenen Schriftsatz des Antragsgegners vom 21. April 2020 legt der Senat als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. April 2020 aus, mit dem der Senat das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Oberlandesgericht Hüsgen als unzulässig verworfen hat.
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