OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.05.2020
13 UF 169/18
Normen:
FamFG § 44 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1662
Vorinstanzen:
AG Nauen, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 96/14

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 13 UF 169/18

DRsp Nr. 2020/11083

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

1. Eine Verletzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht durch die angegriffene Entscheidung den Anspruch des Rügeführers in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat; § 44 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Art. 103 I GG verpflichtet das Gericht, das Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BGH, Beschluss vom 1.2.2017 - IX ZA 8/16). 2. Aus der Tatsache, dass das Gericht aus zur Kenntnis genommenem Vortrag andere Schlüsse als ein Beteiligter zieht, ergibt sich keine Verkürzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Anhörungsrüge ist kein Behelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung.

Die Anhörungsrüge des Antragsgegners gegen den Beschluss des Senats vom 8. April 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Normenkette:

FamFG § 44 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Den mit der Überschrift "Rechtsmittel" überschriebenen Schriftsatz des Antragsgegners vom 21. April 2020 legt der Senat als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. April 2020 aus, mit dem der Senat das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Oberlandesgericht Hüsgen als unzulässig verworfen hat.