BVerfG - Beschluss vom 24.10.2007
1 BvR 1086/07
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2008, 82
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 339/06

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

BVerfG, Beschluss vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1086/07

DRsp Nr. 2007/23246

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Trennungsunterhalt an seine getrennt lebende Ehefrau. Zentraler Streitpunkt des Ausgangsverfahrens ist die Frage der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen ehelichen Fehlverhaltens oder Aufnahme einer neuen eheähnlichen Beziehung.

1. Aus der 1986 geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers und seiner seit April 2001 getrennt lebenden Ehefrau sind drei Kinder hervorgegangen, welche seit der Trennung bei der Ehefrau leben.