Die formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Beklagten gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts vom 07. September 2007 hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.
Die Sache ist unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das Amtsgericht zurück zu verweisen, da das Abhilfeverfahren an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel - Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten - leidet.
Das Amtsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör durch die Nichtberücksichtigung des Beschwerdevorbringens in der angekündigten Beschwerdebegründung verletzt. Zudem ist durch diese Verfahrensweise dem Zweck des Abhilfeverfahren, begründete Beschwerden auf einen möglichst einfachen Weg zu erledigen, nicht Rechnung getragen worden (OLG Köln, OLGR 2005, 582; OLG Hamm, MDR 04, 412; Münchner Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 572 Rdnr. 16)
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