OLG Koblenz - Beschluss vom 16.10.2007
13 WF 874/07
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 571 § 572 ;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 274/07

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Vorlage an das Beschwerdegericht bei Ankündigung einer Beschwerdebegründung

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 13 WF 874/07

DRsp Nr. 2008/23724

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Vorlage an das Beschwerdegericht bei Ankündigung einer Beschwerdebegründung

Hat eine Prozesspartei gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sofortige Beschwerde eingelegt und eine Beschwerdebegründung angekündigt, so gebietet es das rechtliche Gehör, deren Eingang vor der Vorlage an das Beschwerdegericht abzuwarten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 571 § 572 ;

Gründe:

Die formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Beklagten gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts vom 07. September 2007 hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.

Die Sache ist unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das Amtsgericht zurück zu verweisen, da das Abhilfeverfahren an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel - Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten - leidet.

Das Amtsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör durch die Nichtberücksichtigung des Beschwerdevorbringens in der angekündigten Beschwerdebegründung verletzt. Zudem ist durch diese Verfahrensweise dem Zweck des Abhilfeverfahren, Beschwerden auf einen möglichst einfachen Weg zu erledigen, nicht Rechnung getragen worden (OLG Köln, OLGR 2005, 582; OLG Hamm, MDR 04, 412; Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 572 Rdnr. 16)