KG - Beschluss vom 27.01.2016
13 UF 234/14
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 1900/14

Umfang des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen, privilegierten Kindes nach Erwerb eines Wohnrechts an dem zusammen mit einem Elternteil bewohnten HausgrundstückZurechnung von Einkünften aus fiktiver NebentätigkeitVerwirkung des Unterhaltsanspruchs des Kindes wegen des Einsatzes seines ihm zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zugewandten Vermögens zum Erwerb eines Wohnrechts

KG, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 13 UF 234/14

DRsp Nr. 2016/4977

Umfang des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen, privilegierten Kindes nach Erwerb eines Wohnrechts an dem zusammen mit einem Elternteil bewohnten Hausgrundstück Zurechnung von Einkünften aus fiktiver Nebentätigkeit Verwirkung des Unterhaltsanspruchs des Kindes wegen des Einsatzes seines ihm zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zugewandten Vermögens zum Erwerb eines Wohnrechts

1. Der Umstand, dass ein Elternteil dem volljährigen, privilegierten und unterhaltsberechtigten Kind ein dingliches Wohnrecht an dem von beiden bewohnten Familienheim einräumt, führt nicht dazu, dass deshalb die gesteigerte Unterhaltsobliegenheit des anderen Elternteils nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB entfiele, weil das unterhaltsberechtigte Kind nicht mehr "im Haushalt eines Elternteils" (im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) lebt. 2. Zur fiktiven Zurechnung von Vermögen - Ertrag und Stamm - beim Unterhaltsberechtigten. 3a. Dem gesteigert Unterhaltspflichtigen sind Einkünfte aus einer Nebentätigkeit jedenfalls dann nicht fiktiv zuzurechnen, wenn ihm bereits die Einkünfte aus einer ausbildungs- und fähigkeitsgerechten Vollzeiterwerbstätigkeit zugerechnet werden, kein Mangelfall vorliegt und Unterhalt oberhalb des Mindestunterhalts geschuldet ist.