Der im Jahre 1971 geborene Beklagte ist der eheliche Sohn des Klägers aus dessen seit langem geschiedener Ehe. Der Beklagte wohnt wie seine Schwester mit in der Wohnung seiner erwerbstätigen Mutter in E. Der Kläger zahlte aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 7. April 1988 an den Beklagten zuletzt einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 567, 50 DM.
Nach Ablegung des Abiturs leistete der Beklagte seit dem 1. Juli 1991 den Zivildienst ab. Da seine Dienststelle, der Familien- und Krankenpflege e.V., keine dienstlichen Unterkünfte bereitstellt, sah das Bundesamt für den Zivildienst im Einberufungsbescheid vom 26. Februar 1991 davon ab, das Wohnen in dienstlicher Unterkunft anzuordnen. Der Beklagte wohnte weiter bei seiner Mutter, die für ihre Wohnung eine monatliche Miete von 960 DM zahlt.
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