BGH - Urteil vom 01.12.1993
XII ZR 150/92
Normen:
BGB §§ 1602, 1610 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1602 Abs. 1 Zivildienst 1
BGHR BGB § 1610 Abs. 1 Zivildienst 1
FamRZ 1994, 303
FuR 1994, 173
MDR 1994, 381
NJW 1994, 938
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Essen-Steele,

Umfang des Unterhaltsanspruchs eines Zivildienstleistenden gegen seine Eltern

BGH, Urteil vom 01.12.1993 - Aktenzeichen XII ZR 150/92

DRsp Nr. 1994/1205

Umfang des Unterhaltsanspruchs eines Zivildienstleistenden gegen seine Eltern

»Wer den Zivildienst bei einer Beschäftigungsstelle leistet, die ihm keine dienstliche Unterkunft gewährt, kann wegen des Wohnbedarfs unter Umständen Unterhalt von den Eltern beanspruchen.«

Normenkette:

BGB §§ 1602, 1610 ;

Tatbestand:

Der im Jahre 1971 geborene Beklagte ist der eheliche Sohn des Klägers aus dessen seit langem geschiedener Ehe. Der Beklagte wohnt wie seine Schwester mit in der Wohnung seiner erwerbstätigen Mutter in E. Der Kläger zahlte aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 7. April 1988 an den Beklagten zuletzt einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 567, 50 DM.

Nach Ablegung des Abiturs leistete der Beklagte seit dem 1. Juli 1991 den Zivildienst ab. Da seine Dienststelle, der Familien- und Krankenpflege e.V., keine dienstlichen Unterkünfte bereitstellt, sah das Bundesamt für den Zivildienst im Einberufungsbescheid vom 26. Februar 1991 davon ab, das Wohnen in dienstlicher Unterkunft anzuordnen. Der Beklagte wohnte weiter bei seiner Mutter, die für ihre Wohnung eine monatliche Miete von 960 DM zahlt.