OLG Hamm - Urteil vom 16.10.2003
6 U 16/03
Normen:
BGB § 844 § 846 ; SGB X 116 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2004, 1396
OLGReport-Hamm 2004, 95
VersR 2004, 1425

Umfang des Unterhaltsschadens bei Beitrag beider Ehegatten zum gemeinsamen Haushalt; Quotenvorrecht des Geschädigten

OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 6 U 16/03

DRsp Nr. 2004/14922

Umfang des Unterhaltsschadens bei Beitrag beider Ehegatten zum gemeinsamen Haushalt; Quotenvorrecht des Geschädigten

»1. Hatte bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten die Witwe eines Unfallopfers aus eigenen Einkünften zum gemeinsamen Unterhalt beigetragen, so reduziert sich ihr Unterhaltsschaden um denjenigen Anteil ihrer Einkünfte, den sie zum Unterhalt des Ehemanns beizutragen hatte. 2. Haftet jedoch der Schädiger nur auf eine Quote, so darf sie aus der frei werdenden Summe zunächst den Schadensanteil abdecken, der ihr gem. §§ 846, 254 BGB verbleibt. 3. In derartigen Fällen kann es erforderlich werden, den quotenmäßig gekürzten Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsrente im Innenverhältnis zwischen der Witwe und dem Sozialversicherungsträger abweichend von § 116 Abs. 3 S. 1 SGB X so aufzuteilen, dass sie nicht mehr erhält als bei voller Haftung des Schädigers.«