OLG Hamm - Beschluss vom 23.06.2000
11 UF 26/00
Normen:
BGB § 1685 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1601
FamRZ 2002, 48
MDR 2001, 95
OLGReport-Hamm 2000, 344
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 02.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 553/99

Umgangsrecht der Großeltern - Kindeswohl - Streitigkeiten mit Kindesmutter

OLG Hamm, Beschluss vom 23.06.2000 - Aktenzeichen 11 UF 26/00

DRsp Nr. 2001/3528

Umgangsrecht der Großeltern - Kindeswohl - Streitigkeiten mit Kindesmutter

1. Nach § 1685 BGB haben Großeltern (hier: väterlicherseits) nur dann ein Recht auf Umgang mit ihrem (hier: dreijährigen) Enkelkind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Das Umgangsrecht soll somit nach der gesetzlichen Regelung in verhältnismäßig engen Grenzen gehalten werden.2. Der Nachweis, dass die Besuche dem Kindeswohl dienen, ist von den Großeltern zu führen.3. Auch wenn die Großeltern das Kind in den ersten Lebensjahren mit versorgt haben, sind weitere Kontakte zum Kind dem Kindeswohl nicht förderlich, wenn es zu nachhaltigen und tiefgreifenden Störungen in der Beziehung der Großeltern zur Kindesmutter gekommen ist (hier: erhebliche Streitigkeiten über Erziehungsfragen und über den Umstand, ob die Kindesmutter eine Mitverantwortung am Tod des Kindesvaters trifft).

Normenkette:

BGB § 1685 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber nicht begründet.