OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.11.2010
5 UF 217/10
Normen:
BGB § 1684; BGB § 1685;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1155
NJW 2011, 1012
Vorinstanzen:
AG Donaueschingen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 51/09

Umgangsrecht der Lebenspartnerin mit einem nicht von ihr abstammenden Kind

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 5 UF 217/10

DRsp Nr. 2011/4253

Umgangsrecht der Lebenspartnerin mit einem nicht von ihr abstammenden Kind

Der Lebenspartnerin, die nicht die Mutter des in der Lebenspartnerschaft geborenen Kindes ist, steht ein Umgangsrecht mit dem Kind nicht unter den Voraussetzungen von § 1684 BGB, sondern nach § 1685 BGB zu.

Der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 1684; BGB § 1685;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Voraussetzungen des Umgangsrechts einer Lebenspartnerin mit dem Kind der anderen Lebenspartnerin.

Die Antragstellerin, geb. am ...1958, und die Antragsgegnerin, geb. am ...1969, haben am 21.04.2005 eine Lebenspartnerschaft begründet. Aufgrund gemeinsamen Entschlusses der Lebenspartnerinnen gebar die Antragsgegnerin nach Insemination einer Samenspende eines befreundeten Mannes am ...2006 das Kind T.. Der Vater hat die Vaterschaft wie zuvor verabredet nicht anerkannt. T. wuchs in der Lebenspartnerschaft auf, bis die Lebenspartnerinnen sich am 14.07.2009 nach heftigen, teilweise körperlichen Auseinandersetzungen trennten. Die Antragstellerin hat bereits drei große Kinder.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin Umgang mit T. wöchentlich von Freitag 13:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr.