Der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird abgelehnt.
I. Die Beteiligten streiten um die Voraussetzungen des Umgangsrechts einer Lebenspartnerin mit dem Kind der anderen Lebenspartnerin.
Die Antragstellerin, geb. am ...1958, und die Antragsgegnerin, geb. am ...1969, haben am 21.04.2005 eine Lebenspartnerschaft begründet. Aufgrund gemeinsamen Entschlusses der Lebenspartnerinnen gebar die Antragsgegnerin nach Insemination einer Samenspende eines befreundeten Mannes am ...2006 das Kind T.. Der Vater hat die Vaterschaft wie zuvor verabredet nicht anerkannt. T. wuchs in der Lebenspartnerschaft auf, bis die Lebenspartnerinnen sich am 14.07.2009 nach heftigen, teilweise körperlichen Auseinandersetzungen trennten. Die Antragstellerin hat bereits drei große Kinder.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin Umgang mit T. wöchentlich von Freitag 13:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr.
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