OLG Hamm - Beschluss vom 19.05.2000
11 UF 22/00
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1 § 1684 § 1685 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1600
NJW 2000, 2684
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 15.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 600/99

Umgangsrecht der Partnerin bei gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft - Kindeswohl

OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2000 - Aktenzeichen 11 UF 22/00

DRsp Nr. 2001/3499

Umgangsrecht der Partnerin bei gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft - Kindeswohl

1. Hat eine Frau während des Bestehens einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft in Absprache mit ihrer Partnerin ein (derzeit fünf Jahre altes) Kind geboren und scheitert anschließend die Lebensgemeinschaft, so steht der ehemaligen Partnerin kein Umgangsrecht mit dem Kind zu, da sie weder einem Elternteil gleichsteht noch zu dem in § 1685 enumerativ und abschließend aufgeführten Personenkreis gehört.2. Eine Ausdehnung des Umgangsrechts auf weitere Personen ist abzulehnen, da es dem Zweck der gesetzlichen Regelung entspricht, das Umgangsrecht auf einen eng begrenzten und überschaubaren Personenkreis zu beschränken, schon um mögliche Spannungen und Streitigkeiten sowie ihre negativen Auswirkungen auf das Kind einzugrenzen.