OLG Koblenz - Beschluss vom 23.02.2022
7 UF 16/22
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4; BGB § 1697a; BGB § 1626 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Altenkirchen, vom 30.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 143/18

Umgangsrecht des Kindesvaters mit seinem leiblichen Kind; Vorübergehender Ausschluss der elterlichen Sorge der Kindesmutter für ihr leibliches Kind in Fragen des Aufenthaltsorts; Stufenweiser begleiteter Anbahnungsumgang des Vaters mit seinem Kind

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 7 UF 16/22

DRsp Nr. 2024/4837

Umgangsrecht des Kindesvaters mit seinem leiblichen Kind; Vorübergehender Ausschluss der elterlichen Sorge der Kindesmutter für ihr leibliches Kind in Fragen des Aufenthaltsorts; Stufenweiser begleiteter Anbahnungsumgang des Vaters mit seinem Kind

1. Aufgrund seines Charakters als Amtsverfahren gilt in Umgangsverfahren das Verböserungsverbot nicht. 2. Ordnet das Gericht eine Umgangspflegschaft an, hat es zugleich auch einen Umgang als solchen zu regeln. 3. In Umgangsfragen ist eine Disqualifizierung des Kindeswillens lediglich dann gerechtfertigt, wenn manipulierte Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen und die Nichtbefolgung des Kindeswillens ihrerseits nicht wiederum zu seiner Kindeswohlgefährdung führt.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Altenkirchen vom 30.11.2021, Az. 4 F 143/18, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Der Umgang des Kindesvaters, Herrn ...[C], mit seinem Sohn ...[A], geboren am ..., wird bis zum 30.06.2023 ausgeschlossen.

2.

Der allein sorgeberechtigten Kindesmutter, Frau ...[D], wird die elterliche Sorge für das Kind ...[A], geboren am ..., in den Bereichen

Aufenthaltsbestimmung, Umgangsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Beantragung von Leistungen nach SGB VIII

entzogen für

3. 4.