OLG Karlsruhe - Beschluß vom 29.01.1998
2 WF 142/97
Normen:
BGB § 1634 ;

Umgangsrecht; Erledigung; Rücknahme

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29.01.1998 - Aktenzeichen 2 WF 142/97

DRsp Nr. 1998/17017

Umgangsrecht; Erledigung; Rücknahme

»Beantragt der nicht sorgeberechtigte Elternteil ein persönliches Umgangsrecht sowie zusätzlich das Recht auf Einräumung von Briefkontakten zu seinem ehelichen Kind und weist das Familiengericht den Antrag auf Briefkontakte zurück, so bleibt selbst dann das Umgangsverfahren bezüglich persönlicher Kontakte anhängig, wenn das Gericht eine endgültige Entscheidung über die Verfahrenskosten getroffen und in seiner Abschlußverfügung das Umgangsverfahren insgesamt als erledigt behandelt hat.«

Normenkette:

BGB § 1634 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt.

Das Familiengericht hat der Antragstellerin zu Recht Prozeßkostenhilfe versagt; denn die Rechtsverfolgung der Antragstellerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Dem erneuten (an das Familiengericht Karlsruhe) gerichteten Antrag vom 14.11.1996 auf Regelung der persönlichen Umgangs steht die Rechtshängigkeit eines gleichlautenden Antrags beim Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden (6 F 125/95) entgegen.