Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt.
Das Familiengericht hat der Antragstellerin zu Recht Prozeßkostenhilfe versagt; denn die Rechtsverfolgung der Antragstellerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Dem erneuten (an das Familiengericht Karlsruhe) gerichteten Antrag vom 14.11.1996 auf Regelung der persönlichen Umgangs steht die Rechtshängigkeit eines gleichlautenden Antrags beim Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden (6 F 125/95) entgegen.
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