Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet.
Die Frist von zwei Wochen für die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist gewahrt. Zwar hat der Antragsteller im Rubrum der Beschwerdeschrift das unvollständige Rubrum des angefochtenen Beschlusses vom 23.1.2006 übernommen. Im ersten Satz der Beschwerdeschrift heißt es dann, dass man sich zu den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bestelle. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch, dass Beschwerdeführer J...... R..........., vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch das Kreisjugendamt M....-B..... als Beistand sein soll. Dies ergibt sich aus dem letzten Absatz auf Seite 3 der Beschwerdeschrift in der auch ausgeführt wird, dass das Rubrum des angefochtenen Beschlusses vom 23.1.2006 unrichtig ist.
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