OLG Koblenz - Beschluss vom 29.05.2006
11 WF 510/06
Normen:
UVG § 7 ; ZPO § 727 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1689
InVo 2007, 24
JurBüro 2006, 608
OLGReport-Koblenz 2006, 893
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 23.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 35 FH 11/04

Umschreibung des Unterhaltstitels auf das Kind

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.05.2006 - Aktenzeichen 11 WF 510/06

DRsp Nr. 2006/23384

Umschreibung des Unterhaltstitels auf das Kind

»Nach Einstellung der Zahlung des Unterhaltsvorschusses kann ein für das den Unterhaltsvorschuss zahlende Land ergangener Titel auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden.«

Normenkette:

UVG § 7 ; ZPO § 727 ;

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet.

Die Frist von zwei Wochen für die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist gewahrt. Zwar hat der Antragsteller im Rubrum der Beschwerdeschrift das unvollständige Rubrum des angefochtenen Beschlusses vom 23.1.2006 übernommen. Im ersten Satz der Beschwerdeschrift heißt es dann, dass man sich zu den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bestelle. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch, dass Beschwerdeführer J...... R..........., vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch das Kreisjugendamt M....-B..... als Beistand sein soll. Dies ergibt sich aus dem letzten Absatz auf Seite 3 der Beschwerdeschrift in der auch ausgeführt wird, dass das Rubrum des angefochtenen Beschlusses vom 23.1.2006 unrichtig ist.