OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.09.2007
19 W 65/07
Normen:
BGB § 1298 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg a. d. Lahn - 1 O 281/07,

Unangemessenheit der Aufgabe einer gesicherten Erwerbstätigkeit wegen einem Verlöbnis

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.09.2007 - Aktenzeichen 19 W 65/07

DRsp Nr. 2007/22512

Unangemessenheit der Aufgabe einer gesicherten Erwerbstätigkeit wegen einem Verlöbnis

»Die Aufgabe einer gesicherten Erwerbstätigkeit nach einem Verlöbnis, welches nach mehreren Telefongesprächen und ohne persönliches Kennenlernen des Partners zustande kam, ist unangemessen im Sinne des § 1298 Abs. 2 BGB; der daraus entstandene Schaden ist deshalb bei Rücktritt vom Verlöbnis nicht zu ersetzen.«

Normenkette:

BGB § 1298 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Das gilt auch dann, wenn man abweichend von der Beurteilung des Landgerichts von dem wirksamen Zustandekommen eines Verlöbnisses ausgeht. In diesem Fall ist zwar grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 1298 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben. Diese Norm ist anwendbar, weil auf Ansprüche, die auf Grund des Rücktritts vom Verlöbnis geltend gemacht werden, das Heimatrecht desjenigen Verlobten anzuwenden ist, gegen den solche Ansprüche vom anderen Teil geltend gemacht werden (BGH FamRZ 2005, 1151, 1152 m. w. N.).