OLG Hamburg, vom 13.08.1992 - Aktenzeichen 2 WF 51/92
DRsp Nr. 1994/10035
Unannehmlichkeiten und Belästigungen, die regelmäßig oder meist im Zusammenhang mit einer sich in Auflösung befindlichen Ehe auftreten, stellen für sich allein keine schwere Härte i.S. von § 1361bBGB dar.