VG Sigmaringen - Beschluss vom 04.08.2008
8 K 1001/08
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; EmRK Art. 8 ; AufenthG § 27 Abs. 1a Nr. 1 § 60 a Abs. 2 Satz 1, 3 ;

Unbegründeter Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen bevorstehende Abschiebung - kein rechtliches Abschiebungshindernis durch formalrechtliche Anerkennung der Vaterschaft - unsubstantiierte Darlegungen zu sozial-familiären Beziehung

VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.08.2008 - Aktenzeichen 8 K 1001/08

DRsp Nr. 2008/16208

Unbegründeter Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen bevorstehende Abschiebung - kein rechtliches Abschiebungshindernis durch formalrechtliche Anerkennung der Vaterschaft - unsubstantiierte Darlegungen zu sozial-familiären Beziehung

1. Aus dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG folgt ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen.2. Art. 6 GG entfaltet seine ausländerrechtliche Schutzwirkungen allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen; entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist.3. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist insbesondere maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.