AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 139 F 5605/17
KG, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 145/17
Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im Abänderungsverfahren (Totalrevision); Berufen des überlebenden ausgleichspflichtigen Ehegatten insgesamt auf eine wesentliche und ihn gleichzeitig begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts für den Einstieg in das Abänderungsverfahren
BGH, Beschluss vom 05.02.2020 - Aktenzeichen XII ZB 147/18
DRsp Nr. 2020/4875
Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im Abänderungsverfahren (Totalrevision); Berufen des überlebenden ausgleichspflichtigen Ehegatten insgesamt auf eine wesentliche und ihn gleichzeitig begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts für den Einstieg in das Abänderungsverfahren
a) Im Abänderungsverfahren nach § 51VersAusglG (Totalrevision) ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - FamRZ 2018, 1496 und vom 16. Mai 2018 XII ZB 466/16 - FamRZ 2018, 1238).
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