BGH - Beschluss vom 16.05.2018
XII ZB 466/16
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1238
FuR 2018, 470
MDR 2018, 1064
NJW-RR 2018, 833
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 22/14
SchlHOLG, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 141/15

Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im Abänderungsverfahren i.R. des Versorgungsausgleichs; Vorversterben des insgesamt Ausgleichsberechtigten; Totalrevision des Versorgungsausgleichs

BGH, Beschluss vom 16.05.2018 - Aktenzeichen XII ZB 466/16

DRsp Nr. 2018/8588

Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im Abänderungsverfahren i.R. des Versorgungsausgleichs; Vorversterben des insgesamt Ausgleichsberechtigten; Totalrevision des Versorgungsausgleichs

Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält (Fortführung von Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. September 2016 aufgehoben.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 29. Oktober 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden dem weiteren Beteiligten zu 1 auferlegt.

Verfahrenswert der Rechtsmittelverfahren: 3.657 €

Normenkette:

VersAusglG § 31; VersAusglG § 51;

Gründe

I.