OLG München - Beschluß vom 31.05.1994
16 WF 757/94
Normen:
ZPO § 114 § 624 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 822
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 531 F 2400/93

Uneingeschränkte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im Verbundverfahren

OLG München, Beschluß vom 31.05.1994 - Aktenzeichen 16 WF 757/94

DRsp Nr. 1995/6677

Uneingeschränkte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im Verbundverfahren

Obwohl sich nach § 624 Abs. 2 ZPO die Bewilligung von PKH für die Scheidungssache automatisch nur auf die Folgesachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 und 6 erstreckt, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen werden, erstreckt sich die uneingeschränkte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im Verbundverfahren auf alle zur Zeit der Entscheidung anhängigen Folgesachen, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen werden. Das ergibt sich daraus, daß eine uneingeschränkte PKH-Bewilligung im Verbund grundsätzlich alle Folgesachen erfaßt. Eine Beschränkung muß daher für jede einzelne ausgenommene Folgesache deutlich gemacht werden.

Normenkette:

ZPO § 114 § 624 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Zwischen den Parteien ist ein Ehescheidungsverfahren anhängig.

Die Antragstellerin hat im Antragsschriftsatz vom 23.4.1993 zugleich beantragt, ihr die Ehewohnung zuzuweisen. Weiterhin wurde beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe zu gewähren. In der Folgezeit wurde weiterhin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Trennungsunterhalt zu verpflichten.