OLG Nürnberg - Urteil vom 02.06.2005
11 UF 14/05
Normen:
BGB § 516 ; BGB § 1373 ; BGB § 1374 Abs. 2 ; BGB § 1378 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 38
FuR 2005, 429
JuS 2006, 849
OLGReport-Nürnberg 2005, 621
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 128/00

Unentgeltliche Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten als unbenannte (ehebezogene) Zuwendungen

OLG Nürnberg, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 11 UF 14/05

DRsp Nr. 2005/10688

Unentgeltliche Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten als unbenannte (ehebezogene) Zuwendungen

»Unentgeltliche Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten können bei entsprechender Zweckbestimmung des Zuwendenden unbenannte (ehebezogene) Zuwendungen an beide Ehepartner sein und sind dann insgesamt nicht als privilegierter Erwerb gem. § 1374 Abs. 2 BGB im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 516 ; BGB § 1373 ; BGB § 1374 Abs. 2 ; BGB § 1378 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch.

Die Parteien haben am 08.08.1988 vor dem Standesamt Höchstadt/Aisch die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei Kinder, A, geb. am 09.06.1989 und S, geb. am 19.11.1994 hervorgegangen. Seit 30.12.1998 leben die Parteien getrennt.

Mit notarieller Urkunde vom 15.12.1995 haben die Eltern des Antragstellers auf diesen das Grundstück Flur-Nr. 3..., Gemarkung E, unentgeltlich übertragen. Am 22.03.1996 veräußerte der Antragsteller mit notariellem Vertrag des Notars Dr. S das vorgenannte Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von 564.840,00 DM an den Erwerber S U. Einen Teil des Kaufpreises, nämlich 64.840,00 DM erhielt in der Folgezeit der Bruder des Antragstellers, Herr Jo K. Den Betrag von 500.000,00 DM investierten die Eheleute in die Errichtung eines gemeinsamen Familienheimes.