LSG Hessen - Urteil vom 15.03.2011
L 3 U 90/09
Normen:
BGB § 1618a; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2012, 25
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 76/06

Unfallversicherungsschutz eines Studenten bei Gefälligkeitsleistungen für die Eltern als Wie-Beschäftigter

LSG Hessen, Urteil vom 15.03.2011 - Aktenzeichen L 3 U 90/09

DRsp Nr. 2011/7122

Unfallversicherungsschutz eines Studenten bei Gefälligkeitsleistungen für die Eltern als Wie-Beschäftigter

Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII besteht nicht, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist (hier bei einem Studenten, der seinen Eltern bei Eigenbauarbeiten Hilfe leistet). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1618a; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als er sich am 13. Juli 2004 beim Abbruch einer sich auf dem Hausgrundstück seiner Eltern befindlichen alten Begrenzungsmauer mit einem schweren Meißel, den Hammer auf das Mittelgelenk des zweiten Fingers links schlug.