I.
Der Beschwerdeführer, der als selbständiger Berufsbetreuer zur Betreuung des H. J. eingesetzt ist, begehrt mit seiner vom Landgericht zugelassenen sofortigen Beschwerde die Festsetzung einer höheren Vergütung.
Er macht geltend, die vom Amtsgericht mit Beschluss vom 16.02.2006 auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG festgesetzte Vergütung, sei um 3,19 EUR je Stunde zu erhöhen. Eine Abrechnung nach der vom Gesetz vorgesehenen Bruttopauschale benachteilige ihn gegenüber einem Vereinsbetreuer ohne sachlichen Grund.
Deshalb sei die angewandte Vergütungsvorschrift verfassungswidrig.
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