OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.01.2007
3 WF 232/06
Normen:
ZPO § 567 ; BGB § 1666 ;
Vorinstanzen:
AG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 2016/03

Untätigkeitsbeschwerde bei seit Jahren dauernden Konflikten der Eltern im Zusammenhang mit Sorge- und Umgangsrecht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 3 WF 232/06

DRsp Nr. 2007/18441

Untätigkeitsbeschwerde bei seit Jahren dauernden Konflikten der Eltern im Zusammenhang mit Sorge- und Umgangsrecht

»Zur Frage der Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde (hier im Sorgerechtsstreit).«

Normenkette:

ZPO § 567 ; BGB § 1666 ;

Entscheidungsgründe:

Unter dem 4.12.2003 begehrte das Jugendamt des ...-Kreises die Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 BGB zur Klärung der Frage, ob wegen der seit Jahren laufenden Konflikte der Eltern zum Sorge- und Umgangsrecht bezüglich der Kinder ... und ... A ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern erforderlich ist.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Hanau hat am 29.12.2003 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 3) wies der Senat mit Beschluss vom 24.3.2004 zurück (Az 3 WF 57/04). Nach Rückkehr der Akte leitete das Amtsgericht - Familiengericht - Hanau diese am 3.5.2004 dem Sachverständigen zu. Auf das am 13.3.2005 eingegangene Gutachten schloss sich die Antragstellerin zu 2) unter dem 3.5.2005 dem Antrag des Jugendamtes mit einem eigenen Antrag zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an.