Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, Familiengericht, Abteilung 984 vom 21.5.2010 abgeändert und der Tenor insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (Versicherungsnummer ...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,9370 Entgeltpunkten auf deren Konto bei der Deutsche Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer ...) bezogen auf den 31.5.2008 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (Versicherungsnummer ...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,2995 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Konto bei der Deutsche Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer ...) bezogen auf den 31.5.2008 übertragen.
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