OLG Hamburg - Beschluss vom 10.01.2011
2 UF 63/10
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 984 F 154/08

Unterbleiben des Versorgungsausgleichs wegen geringer Ausgleichswertdifferenz

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.01.2011 - Aktenzeichen 2 UF 63/10

DRsp Nr. 2011/1967

Unterbleiben des Versorgungsausgleichs wegen geringer Ausgleichswertdifferenz

Im Rahmen einer Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG sind alle Ausgleichswerte der von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte gegenüber zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um West- oder Ostanrechte handelt.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, Familiengericht, Abteilung 984 vom 21.5.2010 abgeändert und der Tenor insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (Versicherungsnummer ...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,9370 Entgeltpunkten auf deren Konto bei der Deutsche Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer ...) bezogen auf den 31.5.2008 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (Versicherungsnummer ...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,2995 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Konto bei der Deutsche Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer ...) bezogen auf den 31.5.2008 übertragen.