OLG Hamm - Urteil vom 11.02.2000
11 UF 85/99
Normen:
BGB § 1610 § 1615l Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
Forum Familien- und Erbrecht 2000, 137
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 14.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 180/98

Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt - Lebensstellung der Mutter - Zusammenleben mit vermögendem Partner - ungesicherte Lebensstellung - Vermögensverwertung - Vorteilsanrechnung

OLG Hamm, Urteil vom 11.02.2000 - Aktenzeichen 11 UF 85/99

DRsp Nr. 2001/3607

Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt - Lebensstellung der Mutter - Zusammenleben mit vermögendem Partner - ungesicherte Lebensstellung - Vermögensverwertung - Vorteilsanrechnung

1. Seit der Neufassung des § 1615l BGB im Jahre 1995 enthält § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB nur noch ein eingeschränktes Kausalitätserfordernis. Während nach dem alten Recht ein Unterhaltsanspruch nur bestanden hat, wenn die Mutter des nichtehelichen Kindes nachweisen konnte, dass sie das Kind selbst betreuen muss und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann, kommt es nunmehr nicht mehr darauf an, ob die Kinderbetreuung die alleinige Ursache für die Erwerbslosigkeit ist. 2. Das Maß des Unterhalts im Rahmen des § 1615l BGB richtet sich nach § 1610 BGB, da in § 1615l Abs. 3 BGB die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt für entsprechend anwendbar erklärt werden. Damit kommt es auf die Lebensstellung der Mutter bei der Geburt des Kindes an. 3. Der Begriff der Lebensstellung ist kein starrer, sondern ein in Raum und Zeit sich ändernder Begriff, meint aber nach Wortlaut und Sinn nur Umstände von gewisser Dauer. Nur eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Lage, deren Fortdauer nach der allgemeinen Lebenserfahrung als gesichert erscheint, ist berücksichtigungsfähig.