OLG Oldenburg - Urteil vom 01.02.2000
12 UF 189/99
Normen:
BGB § 1615l ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1522 (LSe)
NJW-RR 2000, 1249
OLGReport-Oldenburg 2000, 169

Unterhaltsanspruch bei Geburt - Selbständigkeit des Unterhaltspflichtigen - Kreditaufnahme - Nebentätigkeit

OLG Oldenburg, Urteil vom 01.02.2000 - Aktenzeichen 12 UF 189/99

DRsp Nr. 2001/3502

Unterhaltsanspruch bei Geburt - Selbständigkeit des Unterhaltspflichtigen - Kreditaufnahme - Nebentätigkeit

1. Wer als Selbständiger der Mutter seines nichtehelichen Kindes zu Unterhalt verpflichtet ist, muss nicht wie ein Familienvater, der sich selbständig macht, den Schritt in die Selbständigkeit durch Kredite überbrücken.2. Da die Unterhaltsverpflichtung aus § 1615l BGB nicht den auf der ehelichen Solidarität beruhenden Unterhaltsansprüchen gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gleichsteht, besteht auch keine Verpflichtung, die Selbständigkeit aufzugeben (hier: die soeben begonnene Bewirtschaftung des elterlichen Hofs) oder neben der vollen Berufstätigkeit als Selbständiger einer Nebentätigkeit nachzugehen.

Normenkette:

BGB § 1615l ;

Tatbestand: