AG Recklinghausen, vom 18.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 78/06
Unterhaltsanspruch: Bewerbung um eine weitere Teilzeitbeschäftigung ausreichend; Verbleibendes Einkommen bei zusätzlicher Übernahme des Barunterhalts
OLG Hamm, Urteil vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 10 UF 235/06
DRsp Nr. 2008/15580
Unterhaltsanspruch: Bewerbung um eine weitere Teilzeitbeschäftigung ausreichend; Verbleibendes Einkommen bei zusätzlicher Übernahme des Barunterhalts
1. Die Erwerbsobliegenheit verpflichtet zwar grundsätzlich zur Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit, so dass ein Pflichtiger, der eine sichere Teilzeitbeschäftigung hat, sich nachhaltig um eine vollschichtige Erwerbstätigkeit bemühen muss, jedoch kann es im Einzelfall auch ausreichend sein, wenn sich der Unterhaltsverpflichtete zunächst lediglich um eine weitere Teilzeitbeschäftigung bewirbt und erst dann, wenn sich dies trotz ausreichender Bemühungen als erfolglos erweist, eine Vollzeitbeschäftigung anstrebt. Dies gilt namentlich dann, wenn der Pflichtige durch zwei Teilzeitbeschäftigungen mindestens so viel verdienen kann wie durch eine Vollzeitstelle.2. Die subsidiäre Haftung des betreuenden Elternteils darf nicht dazu führen, dass dieser durch die zusätzliche Übernahme des Barunterhalts nur noch über ein nahezu gleiches Einkommen wie der Barunterhaltspflichtige verfügt. Vielmehr ist zu fordern, dass dem subsidiär haftenden Elternteil mindestens ca. 300,00 EUR mehr verbleiben.