OLG Hamm - Urteil vom 10.10.2007
10 UF 235/06
Normen:
BGB §§ 1601 ff. ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1271
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 18.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 78/06

Unterhaltsanspruch: Bewerbung um eine weitere Teilzeitbeschäftigung ausreichend; Verbleibendes Einkommen bei zusätzlicher Übernahme des Barunterhalts

OLG Hamm, Urteil vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 10 UF 235/06

DRsp Nr. 2008/15580

Unterhaltsanspruch: Bewerbung um eine weitere Teilzeitbeschäftigung ausreichend; Verbleibendes Einkommen bei zusätzlicher Übernahme des Barunterhalts

1. Die Erwerbsobliegenheit verpflichtet zwar grundsätzlich zur Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit, so dass ein Pflichtiger, der eine sichere Teilzeitbeschäftigung hat, sich nachhaltig um eine vollschichtige Erwerbstätigkeit bemühen muss, jedoch kann es im Einzelfall auch ausreichend sein, wenn sich der Unterhaltsverpflichtete zunächst lediglich um eine weitere Teilzeitbeschäftigung bewirbt und erst dann, wenn sich dies trotz ausreichender Bemühungen als erfolglos erweist, eine Vollzeitbeschäftigung anstrebt. Dies gilt namentlich dann, wenn der Pflichtige durch zwei Teilzeitbeschäftigungen mindestens so viel verdienen kann wie durch eine Vollzeitstelle. 2. Die subsidiäre Haftung des betreuenden Elternteils darf nicht dazu führen, dass dieser durch die zusätzliche Übernahme des Barunterhalts nur noch über ein nahezu gleiches Einkommen wie der Barunterhaltspflichtige verfügt. Vielmehr ist zu fordern, dass dem subsidiär haftenden Elternteil mindestens ca. 300,00 EUR mehr verbleiben.

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff. ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.