OLG Hamburg - Beschluß vom 05.02.1996
12 UF 29/95
Normen:
BGB § 1581 § 1582 ; BSHG § 11 § 91 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1420

Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau; Berechnung des Sozialhilfeanspruchs

OLG Hamburg, Beschluß vom 05.02.1996 - Aktenzeichen 12 UF 29/95

DRsp Nr. 1997/1436

Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau; Berechnung des Sozialhilfeanspruchs

Der Unterhaltsbedarf der neuen Ehefrau ist nicht zu berücksichtigen, wenn sie wegen der langen Dauer (20 Jahre) der Ehe der Parteien gemäß § 1582 BGB nicht den gleichen Rang wie die frühere Ehefrau hat. Das BVerfG (FamRZ 1984, 346, 350) verweist die nachrangige neue Ehefrau auf die Sozialhilfe. Dem steht nicht entgegen, daß zwischen dem Unterhaltsschuldner und seiner neuen Ehefrau sozialhilferechtlich eine Bedarfsgemeinschaft besteht (§ 11 BSHG); denn jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hat einen eigenen Hilfeanspruch (BVerwG FamRZ 1993, 544 = NJW 1993, 2884, 2885). Soweit gemäß § 91 BSHG der Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, darf die neue Ehefrau daher nicht in die öffentlich-rechtliche Vergleichsberechnung zwischen Sozialhilfebedarf und Selbstbehalt einbezogen werden, weil auch das Sozialamt bei der Anwendung des § 11 BSHG und der danach vorzunehmenden Einkommenszurechnung Unterhaltszahlungen an vorrangige Unterhaltsberechtigte respektieren muß.

Normenkette:

BGB § 1581 § 1582 ; BSHG § 11 § 91 ;

Gründe: