OLG Nürnberg - Beschluß vom 21.01.1994
10 UF 3611/93
Normen:
EGBGB Art. 18 Abs. 1 ; poln. FVGB Art. 135 § 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 193
FamRZ 1994, 1133
Vorinstanzen:
AG Kelheim,

Unterhaltsanspruch nach polnischem Recht

OLG Nürnberg, Beschluß vom 21.01.1994 - Aktenzeichen 10 UF 3611/93

DRsp Nr. 1994/12922

Unterhaltsanspruch nach polnischem Recht

1. Besteht eine Unterhaltsverpflichtung eines deutschen Vaters gegenüber einem in Polen lebenden Kind mit polnischer Staatsangehörigkeit, so richtet sich der Unterhaltsanspruch nach polnischem Recht.2. Aus Art. 135 § 2 poln. FVGB ergibt sich, daß ein Kind in angemessener Weise am Lebensstandard des Verpflichteten teilnehmen soll.3. Ein Betrag von monatlich 125 DM deckt den Bedarf in angemessener Weise, wenn man berücksichtigt, daß der Durchschnittsverdienst in Polen im August 1993 bei etwa 520 DM lag.4. Bezieht das Kind nach dem Tode der Mutter eine Waisenrente, so ist sie teilweise auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.

Normenkette:

EGBGB Art. 18 Abs. 1 ; poln. FVGB Art. 135 § 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist die eheliche Tochter des Beklagten aus dessen Ehe mit der verstorbenen ... Vormund der Klägerin ist gemäß Beschluß des Amtsgerichts Gliwice vom 30.11.1984 die Großmutter, ..., bei der die Klägerin in Polen lebt. Für die Klägerin bezieht die Großmutter eine Familienrente in Höhe von monatlich 1.231.300 ZL brutto bzw. 1.057.100 ZL netto.