OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.07.2007
10 WF 163/07
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 1601 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 434
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 346/07

Unterhaltsanspruch Volljähriger - Zusätzliche Altersversorgung des Unterhaltspflichtigen - Entscheidung im PKH-Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 10 WF 163/07

DRsp Nr. 2007/15150

Unterhaltsanspruch Volljähriger - Zusätzliche Altersversorgung des Unterhaltspflichtigen - Entscheidung im PKH-Verfahren

Der Unterhaltspflichtige ist bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt berechtigt, 5 % seines Bruttoeinkommens für eine zusätzliche Altersversorgung einzusetzen, im Fall nachehelichen Unterhalts 4%. Die ungeklärte Rechtsfrage, welcher Prozentsatz im Fall von Volljährigenunterhalt anzusetzen ist, darf im PKH-Verfahren nicht zu Lasten des Antragstellers entschieden werden.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 1601 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Dem Kläger ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang weitergehend Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Auch insoweit bietet die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

1.

Auszugehen ist auf Grund des Beschwerdevorbringens, wie auch vom Amtsgericht in seiner teilweisen Abhilfeentscheidung angenommen, von einem Nettoeinkommen der Mutter des Klägers von rund 2.236 EUR. Nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge von 253 EUR verbleiben 1.983 EUR.

2.