AG Krefeld - Urteil vom 30.10.2009
65 F 130/09
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1611;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 817

Unterhaltsansprüche gem. § 1601 BGB stehen einer ihre Unterhaltspflicht gem. § 1611 BGB verletzenden Mutter nicht zu

AG Krefeld, Urteil vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 65 F 130/09

DRsp Nr. 2012/11500

Unterhaltsansprüche gem. § 1601 BGB stehen einer ihre Unterhaltspflicht gem. § 1611 BGB verletzenden Mutter nicht zu

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Sicherheit kann auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1611;

Tatbestand

Die Parteien streiten um übergegangene Unterhaltsansprüche der Mutter des Beklagten gegen diesen. Inzwischen unstreitig hat die Klägerin an die Mutter des Beklagten Sozialhilfe gewährt, wobei sie für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 31.07.2008 3.520 EUR geltend macht, monatlich mithin 176 EUR. Sie meint, der Beklagte sei seiner Mutter unterhaltspflichtig, da diese den Aufenthalt im Heim nicht aus eigenen Mitteln bestreiten konnte. Die weiteren Geschwister des Beklagten seien nicht leistungsfähig. Da der Beklagte2.480,16 EUR monatlich verdiene und 727,72 EUR an seine geschiedene Ehefrau zu zahlen habe, sei er in geltend gemachter Höhe leistungsfähig.

Sie beantragt,