FG Köln - Urteil vom 20.05.2008
6 K 1156/07
Normen:
EStG § 33a Abs. 1;

Unterhaltsaufwendungen für im Ausland lebende Schwiegereltern

FG Köln, Urteil vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 6 K 1156/07

DRsp Nr. 2009/20699

Unterhaltsaufwendungen für im Ausland lebende Schwiegereltern

1. Unterhaltsaufwendungen für Personen, die am selben Ort zusammen leben, sind unabhängig davon, ob die unterhaltenen Personen gesetzlich unterhaltsberechtigt sind oder nicht, einheitlich nach Köpfen aufzuteilen. Die unterstützten Personen leben "am selben Ort", wenn sie wenn sie eine Haushaltsgemeinschaft bilden. 2. Zu den Voraussetzungen und Nachweispflichten des Steuerpflichtigen bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Schwiegereltern.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Aufwendungen des Klägers für den Unterhalt seiner in der U. lebenden Schwiegereltern.

Der Kläger ist als Arbeiter bei der G. AG in M. beschäftigt. Seine 0000 geborene Ehefrau C., die Klägerin, ist Hausfrau. Die Eheleute erzielten ferner Einkünfte aus der Vermietung einer im Streitjahr (2005) erworbenen Eigentumswohnung in der ...straße ... in M.. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, nämlich den 0000 geborenen Sohn P. und die 0000 geborene Tochter B., die beide bei ihnen leben und für die der Kläger Kindergeld erhält. Das Nettoeinkommen der Eheleute betrug im Streitjahr (2005) 34.190 EUR.