OLG Naumburg - Urteil vom 25.10.2007
8 UF 77/07
Normen:
BGB § 1601 ; BGB § 1602 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ; SGB VIII § 10 Abs. 1 Satz 1 ; SGB VIII § 92 ; SGB VIII § 94 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 807
OLGReport-Naumburg 2008, 416
Vorinstanzen:
AG Oschersleben, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 2/07

Unterhaltsbedarf bei Heimunterbringung des Kindes

OLG Naumburg, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 8 UF 77/07

DRsp Nr. 2008/3738

Unterhaltsbedarf bei Heimunterbringung des Kindes

»Ein Unterhaltsanspruch setzt Bedürftigkeit voraus. Ab dem Tage einer Heimunterbringung besteht diese nicht mehr, denn der Bedarf des Kindes ist gedeckt. Wem der Anspruch auf Jugendhilfe zusteht hat hierauf keinen Einfluss.«

Normenkette:

BGB § 1601 ; BGB § 1602 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ; SGB VIII § 10 Abs. 1 Satz 1 ; SGB VIII § 92 ; SGB VIII § 94 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 10.10.1994 geborene und - nach Aufhebung der Beistandschaft - von ihrer Mutter vertretene Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Vater, auf Zahlung von Unterhaltsleistungen in Höhe von 100 % der jeweiligen Altersstufe der Regelbetragverordnung in Anspruch, und zwar für die Zeit ab Dezember 2005.

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Gegen diese ihm am 19.03.2007 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte am 13.04.2007 Berufung eingelegt, die er am 08.05.2007 begründet hat. Er meint, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil sie in der streitigen Zeit Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezogen habe. Außerdem sei die Klägerin im Rahmen von Jugendhilfemaßnahmen in einem Heim untergebracht, so dass ihr Bedarf auf diese Weise vollständig gedeckt sei. Schließlich sei seine Leistungsfähigkeit vom Amtsgericht unrichtig beurteilt worden.

Der Beklagte beantragt,