OLG Hamm - Urteil vom 24.09.1993
7 UF 236/93
Normen:
BGB § 242 § 1570 § 1577 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)279b (Ls)
FamRZ 1994, 1114

Unterhaltsbedarf des nicht erwerbstätigen Ehegatten - nachehelicher Unterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 24.09.1993 - Aktenzeichen 7 UF 236/93

DRsp Nr. 1995/2677

Unterhaltsbedarf des nicht erwerbstätigen Ehegatten - nachehelicher Unterhalt

Versorgt ein voll erwerbstätiger, unterhaltsverpflichteter Ehegatte nach der Scheidung ein noch nicht schulpflichtiges Kind der Parteien, so ist ebenso wie im umgekehrten Fall beim unterhaltsberechtigten Ehegatten von einem im vollen Umfang überobligationsmäßigen Einkommen auszugehen. Die beim Unterhaltsberechtigten anzustellenden Billigkeitserwägungen nach § 1577 Abs. 2 BGB ergeben sich im vorliegenden Fall aus § 242 BGB.

Normenkette:

BGB § 242 § 1570 § 1577 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren miteinander verheiratet und sind durch das angefochtene Urteil geschieden worden. Dieses Urteil ist hinsichtlich des Scheidungsausspruchs rechtskräftig seit dem 11.09.1993.

Die Parteien haben seit September 1990 getrennt gelebt. Aus ihrer Ehe sind die Kinder ... geboren am 30.11.1988, und ... geboren am 28.03.1991, hervorgegangen.

Die Antragstellerin hat das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn ... den sie auch betreut und versorgt. Sie war während der Ehe nicht berufstätig und geht auch jetzt keiner Erwerbstätigkeit nach.

Der Antragsgegner hat das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn ... der auch bei ihm lebt und von ihm versorgt wird. Der Antragsgegner ist Facharbeiter im Baugewerbe.