OLG Nürnberg - Urteil vom 19.03.2008
7 UF 1406/07
Normen:
TürkZGB Art. 197 ; EGBGB Art. 18 Abs. 7 ; BGB § 1361 Abs. 1 ; BGB § 1361 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1755
Vorinstanzen:
LG Nürnberg - 102 F 87/07, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Unterhaltsbedarf einer getrenntlebenden Ehefrau nach ihrer Rückkehr in die Türkei

OLG Nürnberg, Urteil vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 7 UF 1406/07

DRsp Nr. 2008/10756

Unterhaltsbedarf einer getrenntlebenden Ehefrau nach ihrer Rückkehr in die Türkei

»1. Bedarf einer getrenntlebenden Ehefrau nach ihrer Rückkehr in die Türkei. 2. Fiktives Einkommen in Höhe des staatlichen Mindestlohns in der Türkei.«

Normenkette:

TürkZGB Art. 197 ; EGBGB Art. 18 Abs. 7 ; BGB § 1361 Abs. 1 ; BGB § 1361 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Die türkische Klägerin und der türkischstämmige Beklagte haben am 08. Mai 2004 in der Türkei die Ehe geschlossen und leben seit März 2005 getrennt. Die Klägerin hat in Deutschland kein eigenes Aufenthaltsrecht und musste deswegen am 20. April 2007 ausreisen. Seitdem hält sie sich wieder in der Türkei (in der Stadt Izmir) auf.

Bereits im Jahr 2005 hatte der Beklagte in der Türkei die Scheidung eingereicht. Der Scheidungsantrag wurde mit Urteil des zuständigen Familiengerichts in Izmir vom 12. Oktober 2005 zurückgewiesen; zugleich wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin ab 07. Januar 2005 bis zur Rechtskraft des Urteils einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 türkischen Lira (YTL) zu bezahlen. Dieses Urteil ist am 15. Juni 2006 rechtskräftig geworden.

Inzwischen hat der Beklagte in Deutschland ein Scheidungsurteil (vom 30. Januar 2008) erwirkt, das noch nicht rechtskräftig ist.