OLG Hamm - Urteil vom 18.05.1995
1 UF 1/95
Normen:
BGB § 1361 § 1569 § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1578
NJW-RR 1995, 1283
OLGReport-Hamm 1995, 178

Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden Unterhaltsberechtigten bei gehobenen Lebensverhältnissen

OLG Hamm, Urteil vom 18.05.1995 - Aktenzeichen 1 UF 1/95

DRsp Nr. 1996/3285

Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden Unterhaltsberechtigten bei gehobenen Lebensverhältnissen

1. Bei weit überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten ist der Unterhaltsanspruch des Ehegatten (hier 5200 DM) nicht nach einer Quote seines Einkommens, sondern nach dem Zuschnitt der ehelichen Lebensverhältnisse in einer konkreten Bedarfsbewertung zu ermitteln.2. Der Bedarf richtet sich dabei nicht allein nach dem früher üblichen Konsumverhalten, sondern nach einem objektiven Maßstab angemessener Bedarfsdeckung.3. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten (hier eines Radiologen mit eigener Praxis) kann aus dem allgemeinen Lebenszuschnitt der Parteien gefolgert werden, wenn sich daraus ohne Zweifel ergibt, daß wenigstens Leistungsfähigkeit für den zugesprochenen Unterhalt besteht,4. Die in Regelfällen übliche zweistufige Berechnung des Vorsorgeunterhaltes nach der Bremer Tabelle entfällt in den Fällen, in denen auch durch die Zahlung von Vorsorgeunterhalt die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht berührt wird.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1569 § 1578 ;

Tatbestand: