OLG Zweibrücken - Urteil vom 25.10.2007
6 UF 138/06
Normen:
BGB § 1361 ; BGB §§ 1601 ; BGB § 1610 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1655
OLGReport-Zweibrücken 2008, 143
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Kandel - 2 F 300/05 - 04.08.2006,

Unterhaltsbedarfsberechnung bei hohen Einkommensverhältnissen des Unterhaltsschuldners

OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 6 UF 138/06

DRsp Nr. 2008/10801

Unterhaltsbedarfsberechnung bei hohen Einkommensverhältnissen des Unterhaltsschuldners

»1. Die das Maß des Unterhalts minderjähriger Kinder bestimmende Lebensstellung richtet sich grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. 2. Die steuerlichen Vorteile durch einen Kirchenaustritt sind nicht wie freiwillige Zuwendungen Dritter bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht zu lassen. Es handelt sich um eine vom Unterhaltsschuldner veranlasste Steuerersparnis, an der auch die Unterhaltsberechtigten teilhaben. 3. Die Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuges ist einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Dass der Unterhaltsschuldner ohne Bereitstellung eines Dienstfahrzeuges privat ein wesentlich einfacheres Modell fahren würde, bleibt unterhaltsrechtlich unbeachtlich. 4. Bei Vorliegen eines unterhaltsrechtlich zurechenbaren Einkommens, das deutlich oberhalb des Grenzbetrages der 13. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle liegt, findet keine lineare Fortschreibung der Tabellenwerte statt, aber auch nicht die Begrenzung des Unterhalts auf die 13. Einkommensgruppe als absolute Obergrenze. Beansprucht der Unterhaltsberechtigte einen höheren Unterhalt, hat er besonders kostenintensive Bedürfnisse zu belegen und darzulegen, welche Mittel zu deren Deckung erforderlich sind.