Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch.
Der am 25. September 1924 geborene Vater des Beklagten, der nach einem Schlaganfall pflegebedürftig ist, lebt seit dem 23. November 1999 in einem Seniorenzentrum. Er bezieht eine Altersrente von monatlich ca. 2.350 DM bzw. ab Januar 2002 von monatlich ca. 1.230 EURO und ab Juli 2002 von monatlich ca. 1.260 EURO. Daneben wird für ihn Pflegegeld in Höhe von monatlich 2.500 DM sowie Pflegewohngeld gemäß § 14 LandespflegegeldG NW gezahlt, wobei letzteres mit den Investitionskosten des Heims verrechnet wird. Die Kosten der Heimunterbringung werden teilweise von der Klägerin getragen, die dem Vater Hilfe zur Pflege gewährt.
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