BGH - Urteil vom 07.07.2004
XII ZR 272/02
Normen:
BGB § 1601 § 1602 Abs. 1 ; BSHG § 28 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1486
FamRZ 2004, 1370
FamRZ 2004, 1557
FuR 2004, 566
MDR 2004, 1358
NJW-RR 2004, 1300
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Essen-Steele,

Unterhaltsbedürftigkeit eines Elternteils gegenüber einem Abkömmling

BGH, Urteil vom 07.07.2004 - Aktenzeichen XII ZR 272/02

DRsp Nr. 2004/12386

Unterhaltsbedürftigkeit eines Elternteils gegenüber einem Abkömmling

»Ein Elternteil, dem Hilfe zur Pflege gewährt wird, weil sein Einkommen mit Rücksicht auf die mit seinem Ehegatten bestehende Bedarfsgemeinschaft seitens des Sozialhilfeträgers nur teilweise angerechnet wird, ist im Verhältnis zu einem Abkömmling nicht unterhaltsbedürftig, wenn sein Einkommen ausreicht, den eigenen Bedarf zu decken.«

Normenkette:

BGB § 1601 § 1602 Abs. 1 ; BSHG § 28 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch.

Der am 25. September 1924 geborene Vater des Beklagten, der nach einem Schlaganfall pflegebedürftig ist, lebt seit dem 23. November 1999 in einem Seniorenzentrum. Er bezieht eine Altersrente von monatlich ca. 2.350 DM bzw. ab Januar 2002 von monatlich ca. 1.230 EURO und ab Juli 2002 von monatlich ca. 1.260 EURO. Daneben wird für ihn Pflegegeld in Höhe von monatlich 2.500 DM sowie Pflegewohngeld gemäß § 14 LandespflegegeldG NW gezahlt, wobei letzteres mit den Investitionskosten des Heims verrechnet wird. Die Kosten der Heimunterbringung werden teilweise von der Klägerin getragen, die dem Vater Hilfe zur Pflege gewährt.