BGH - Beschluss vom 27.06.2013
XII ZB 91/13
Normen:
Fundstellen:
FamFR 2013, 368
FamRB 2013, 355
FamRB 2013, 6
FamRZ 2013, 1547
FuR 2013, 647
MDR 2013, 1102
NJW-RR 2013, 1155
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 430/11
OLG Karlsruhe, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 58/12

Unterhaltsbelastung als eine unzumutbare Härte für den Ausgleichspflichtigen als Voraussetzung für die Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt

BGH, Beschluss vom 27.06.2013 - Aktenzeichen XII ZB 91/13

DRsp Nr. 2013/18129

Unterhaltsbelastung als eine unzumutbare Härte für den Ausgleichspflichtigen als Voraussetzung für die Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt

Die Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt hat nicht zur Voraussetzung, dass die Unterhaltsbelastung für den Ausgleichspflichtigen ohne die Anpassung eine unzumutbare Härte darstellt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2013 wird auf Kosten der Antraggegnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 5.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 33;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers.

Auf den am 12. Januar 2010 zugestellten Antrag hatte das Familiengericht die am 18. Mai 1979 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.