OLG Hamm - Beschluß vom 19.03.1996
2 WF 56/96
Normen:
BGB § 1581 § 1603 Abs. 1 § 1606 Abs. 3 § 1610 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1216

Unterhaltsbemessung bei selbständigen Unterhaltsverpflichteten

OLG Hamm, Beschluß vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 2 WF 56/96

DRsp Nr. 1997/572

Unterhaltsbemessung bei selbständigen Unterhaltsverpflichteten

1. Bei einem Selbständigen sind der Unterhaltsberechnung die Geschäftsergebnisse der letzten drei abgeschlossenen Jahre zugrundezulegen (hier die Jahre 1993, 1994 und 1995).2. Das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung stellt auch nach Abzug der Steuerbelastung keine ausreichende Basis für eine Bedarfsberechnung dar, weil das steuerliche Einkommen sich von dem unterhaltsrechtlichen Einkommen gänzlich unterscheidet.3. Insbesondere bei der Position Abschreibungen kann ohne nähere Darlegung nicht davon ausgegangen werden, daß sie in voller Höhe die laufenden Einkünfte mindern, da ihnen echter Aufwand nicht gegenübersteht.4. Legt der Selbständige sein Einkommen nur unzureichend dar, so ist entweder von den Entnahmen auszugehen oder aber ein Einkommen anzunehmen, das dem Klägervortrag entspricht.5. Der Bedarf eines volljährigen Kindes richtet sich nach dem addierten Einkommen beider Elternteile. Die Unterhaltslast ist zwischen den Eltern im Verhältnis der Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts und der Unterhaltsleistungen für minderjährige Kinder zu teilen.

Normenkette:

BGB § 1581 § 1603 Abs. 1 § 1606 Abs. 3 § 1610 Abs. 1 ;

Gründe: