OLG Hamm - Urteil vom 02.06.1995
5 UF 149/94
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1422
NJW-RR 1996, 1154
NJWE-FER 1997, 51 (LS)

Unterhaltsberechnung bei einem aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig pensionierten Beamten

OLG Hamm, Urteil vom 02.06.1995 - Aktenzeichen 5 UF 149/94

DRsp Nr. 1996/3282

Unterhaltsberechnung bei einem aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig pensionierten Beamten

»1. Bei einem aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig pensionierten Beamten kann bei der Unterhaltsberechnung ein Einkommen aus aktiver dienstlicher Tätigkeit zugrunde gelegt werden, wenn Pension und Nebeneinkünfte dessen Höhe erreichen. Das gilt auch, wenn Nebeneinkünfte zum Zeitpunkt der Scheidung nicht zu erwarten waren.«2. Die nach der Scheidung mit der Verwirklichung allgemeiner Lebensrisiken (wie Krankheit oder unverschuldete Arbeitslosigkeit) einhergehenden Einkommenseinbußen sind bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, da sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären.3. Die Bedarfsberechnung ist jedoch dann weiterhin nach dem ursprünglichen Einkommen vorzunehmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete nach dem krankheitsbedingten Verlust seines Arbeitsplatzes einer neuen Tätigkeit nachgeht, die ihn sogar wirtschaftlich etwas besser stellt (hier: vorzeitig pensionierter Polizist bezieht Nebeneinkünfte, die zusammen mit seiner Pension das aktive Einkommen leicht übersteigen).