Streitig ist, ob Unterhaltsleistungen an die Enkelkinder des Klägers als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG zu berücksichtigen sind.
Der Sohn des Klägers, A , lebte mit seiner aus Nicaragua stammenden Frau und seinen Kindern in 1 . Im Jahr 1999 ging die Schwiegertochter des Klägers mit den Kindern nach Nicaragua zurück; sie lebt dort mit den drei (am 04.10.1986, 10.01.1996 und 08.11.1999 geborenen) Kindern. Sie ist nach Angaben des Klägers in Nicaragua arbeitslos, Kindergeld wird weder in Deutschland noch in Nicaragua bezahlt. Der Sohn des Klägers, der ebenfalls arbeitslos ist, zahlte für die Kinder keinen Unterhalt.
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